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Start up in Deutschland
- vollständiges Kapitel -
Sie wollen eine Geschäftsidee in Deutschland umsetzen? Nur zu! Die Chancen auf Erfolg stehen gut. Denn zum einen folgen Sie dem Beispiel vieler erfolgreicher Unternehmer aus dem Ausland und zum anderen finden Sie in Deutschland nicht nur ein zahlungskräftiges Klientel, sondern auch eine hervorragende Infrastruktur, verlässliche Rahmenbedingungen und, im Vergleich zu anderen Ländern, sinkende Arbeitskosten.
Nachfolgend einige Tipps zur Firmengründung und möglichen Ansprechpartner für die Geschäftspartnersuche, damit Sie ohne Umwege und Pannen ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen können.
Wie ist der Ablauf?
Setzen wir an dieser Stelle voraus, dass Sie bereits
grundsätzliche Vermarktungsfragen für
Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung geklärt
haben. Wer ist meine Zielgruppe? Wie groß ist
mein Geschäftspotential? Wer sind meine möglichen
Partner? Wo wird mein Firmensitz sein? Wie ist
mein Zeitplan? Wie organisiere ich die nötigen
Geldmittel? Dennoch bleiben viele Fragen offen,
die sich für einen Neuling in Deutschland
aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Marktbedingungen
ergeben:
Schritt 1: Vorgespräche
Die erste Anlaufstelle zur Etablierung eines Geschäftes
in Deutschland sollte die Industrie- und Handelskammer
(www.IHK.de),
sein. Im Unterschied zu anderen Organisationen
der Wirtschaft, insbesondere der Branchenverbände,
repräsentiert die IHK-Organisation mit seinen
81 Geschäftsstellen in Deutschland die Unternehmerschaft
von 3,6 Millionen gewerblichen Unternehmen, die
alle gesetzlichen Mitglieder der IHKs sind. Das
macht die IHK unabhängig von Einzelinteressen
und schafft ein großes Gewicht gegenüber
politischen Instanzen und Genehmigungsbehörden.
Eine im Ausland erreichbare Partnerorganisation
der IHK sind die "Außenhandelskammern“ (www.AHK.de).
Sie sind mit ihren Geschäftsstellen in 120
Ländern eine gute Kontaktstelle für Erstinformationen.
Das Aufsuchen der IHK-Dienststelle an dem von Ihnen
präferierten Standort wird sich auf jeden
Fall lohnen, da der dortige Experte für Unternehmensgründung über
den lokalen Markt, die Fördermöglichkeiten,
weiterführende Kontaktstellen zur Gründungsberatung
und gesetzliche Bestimmungen im Detail Auskunft
geben kann. Wir empfehlen dafür einen persönlichen
Beratungstermin mit dem Ansprechpartner für
Unternehmens- und Existenzgründungen frühzeitig
zu vereinbaren. Für dieses Beratungsgespräch
bereiten Sie am besten eine Darstellung Ihres Unternehmenskonzeptes
und die sich daraus für Sie ergebenden Fragen
vor. Auch später werden Sie voraussichtlich
mit dem IHK Kontakt haben, da diese per Gesetz
verpflichtet sind, Anträge, die Ihnen von
den Ausländerbehörden und Amtsgerichten
zugeleitet werden, zu prüfen und Stellung
zu nehmen. Als weiteres sollten Sie mit dem Amt
für Wirtschaftförderung im Rathaus der
jeweiligen Stadt Kontakt aufnehmen. Dort werden
zusätzliche Informationen über Standortbedingungen,
die lokalen Fördermöglichkeiten und die
Wirtschaftsstruktur gegeben. Bei einem eiligen
Gründungsvorhaben, für das zudem die
Gründungskosten in einem engen Rahmen gehalten
werden sollen, ist auch das Serviceangebot eines örtlichen
Gründerzentrums interessant. Dort kann in
der Regel nicht nur eine komplette Büro-Infrastruktur
angemietet werden, sondern die Chance zum Networking
mit den anderen im Gründerzentren engagierten
Firmen stellt eine gute Plattform für Geschäftskontakte
und Tipps aller Art dar.
Schritt 2: Firmengründung Spätestens, wenn es um die konkrete Unternehmensgründung geht, sollte sich gerade ein Unternehmer aus dem Ausland einen Gründungsberater zu Hilfe nehmen. Will man neben IHK/AHK auf eine private Unternehmensberatung zurückgreifen, bieten sich die Spezialisten der Bundesvereinigung deutscher Unternehmensberater BDU www.bdu.de an. Auch können Sie unter www.unternehmensberaterscout.com und den Linktipps unter dieser Website zu recherchieren. Folgende Fragen können dabei zur Sprache kommen:
- Welche Voraussetzungen sind für eine Unternehmensgründung in Deutschland erforderlich?
- Welche Gründungskosten kommen auf den Unternehmer zu?
- Welches ist die angemessene Rechtsform für die Unternehmung?
- Wie reduziere ich die persönliche Haftung?
- Was muss ich bei der Handelsregistereintragung beachten und wie lange dauert das?
- Welche rechtlichen Grundlagen sollte ich kennen, bzw. muss ich beachten?
- Wer kann mir einen Leitfaden für die Firmengründung erstellen und was kostet das?
Schritt 3: Aufnahme der Geschäftstätigkeit – Besonderheiten für Ausländer Der weitgehend freie Zugang zu einem Gewerbe in Deutschland ist in der sogenannten "Gewerbeordnung“ (§ 1Abs. 1 GewO) geregelt und gilt prinzipiell unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person, ein deutscher oder ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit ausüben will. Beschränkungen ergeben sich allerdings für ausländische Staatsbürger, die nicht aus einem EG-Land stammen. Diese sind im sog. "Ausländerrecht“ festgelegt und fallen in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Ausländerbehörde. Ausländer, die sich noch in ihrem Heimatland aufhalten und über keine Aufenthaltserlaubnis verfügen, müssen bereits vor der Einreise diese bei der örtlichen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die Berater der AHK geben dazu gerne Hilfestellung. Die Anträge werden von dort der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zur Prüfung zugeleitet. Damit kann eine, zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erreicht werden. Voraussetzung ist, dass für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonders örtliches Bedürfnis besteht,
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung des Projektes durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.
Für die Erfüllung des 1. und des 3. Kriteriums gibt es gewisse Beurteilungsspielräume der Behörden. Um Risiken der Genehmigung zu vermeiden, sollten diese bereits im Vorfeld mit dem Gründungsberater anhand des Unternehmenskonzepts geklärt werden. Beim Punkt 3, der von "positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft“ spricht, ist per se auszugehen, dass das Kriterium erfüllt ist, wenn eine Investition von wenigstens 1 Mio. Euro getätigt wird oder mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Kriterium kann aber auch durch kleinere Vorhaben erfüllt werden. Ausländer, die bereits über eine Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, müssen sich direkt an das Ausländeramt am Wohnort wenden. Im Zuge des Antragsverfahrens wird auch die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer zur Beurteilung der wirtschaftlichen Aspekte zu Rate gezogen. Kriterien, die bei diesem Verfahren erhoben werden, sind musterhaft in einem "Informationsleitfaden IHK “ zusammengestellt.
Bei der Antragsprüfung entscheidet das Ausländeramt nach "pflichtgemäßem Ermessen“ und ist bei seiner Entscheidung nicht an die Empfehlung der IHK gebunden. Dabei hat die Stellungnahme der IHK gegenüber der Ausländerbehörde lediglich beratenden Charakter und die diese Ergebnisse werden Antragstellern grundsätzlich auch nicht zugänglich gemacht. Die endgültige Entscheidung wird dem Antragsteller in schriftlicher Form vom Ausländeramt mitgeteilt. Die detaillierten Einzelbestimmungen sind bei den IHKs unter den Stichworten "gewerberechtliche Voraussetzungen für ausländische Existenzgründer“, "Existenzgründung für Ausländer“ oder "Aufnahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland“ abrufbar.
Welche Gesetze und Regelungen sollten zur Geschäftsaufnahme und bei der Personaleinstellung bekannt sein?
Ohne einem Gründungsberater jetzt vorzugreifen, möchten wir kurz auf die wichtigsten Gesetze für Unternehmer hinweisen. Diese sollte man insbesondere dann kennen sollte, wenn Personal eingestellt werden soll:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG Ziel des Gesetzes, das erst im August 2006 wirksam wurde, ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/agg/
- Arbeitszeitgesetz - ArbZG Das Gesetz regelt die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit und bestimmt wann und wie lange Ruhepausen sein müssen. Es sichert auch die Sonn- und Feiertagsruhe und enthält Schutzvorschriften für die Nacht- und Schichtarbeit. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/
- Bürgerliches Gesetzbuch - BGB In diesem umfassenden grundsätzlichen Gesetzeswerk sind auch die Regelungen für ein Dienstverhältnis enthalten, zu der auch ein Arbeitsvertrag gehört (§§ 611 – 630):
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 620 bis 628)
- Gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622)
- Kündigungen oder Auflösungsverträge sowie befristete Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB)
- Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 630)
- Ansprüche von Arbeitnehmern beim Betriebsübergang (§ 613)
- Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/
- Elternzeit und Erziehungsgeld - Bundeserziehungsgeldgesetz -BErzGG Das Gesetz gewährt einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit während der sog. "Elternzeit“. Sie steht Müttern als auch Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes zu. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/berzgg/
- Gewerbeordnung - GeWO Unter anderen finden sich hier allgemeine Vorschriften über das Arbeitsverhältnis (§§ 105 ff.). Sie gelten für alle Arbeitnehmer. Geregelt wird Vertragsfreiheit, Direktionsrecht, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgeltes, monatlich aufgeschlüsselte Entgeltabrechnungen sowie der Zeugnisanspruch und Wettbewerbsverbote. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/
- Kündigungsschutzgesetz - KSchG Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers dahingehend ein, als der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht die Kündigung auf soziale Rechtfertigung überprüfen lassen kann. § 23 schränkt den Geltungsbereich allerdings insoweit ein, als dass eine mindestens 6-monatige Beschäftigung bestanden haben muss, und der Betrieb mindestens elf Arbeitnehmer hat. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/
- Mutterschutzgesetz - MuSchG - Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter Das Gesetz gibt einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Zeit vor und nach der Entbindung einen Gesundheitsschutz durch Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengungen, Freistellung von der Arbeit sechs Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf der achten bzw. zwölften Woche (bei Mehrlingsgeburten) nach der Geburt, sowie Gewährung von Stillzeiten. Es besteht besonderer Entgelt- und Kündigungsschutz. Weitere Informationen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/muschg/
Soweit die Hinweise auf die in der Praxis wichtigsten gesetzlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir hoffen Sie mit der deutschen Regelungswut nicht abgeschreckt zu haben, doch wie sagt ein schönes deutsches Sprichwort: "Es wird alles nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird". In diesem Sinne: Klären Sie im Bedarfsfall weitere Details mit Ihrem Gründungsberater.
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Viel Spaß beim Lesen!
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